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BArtSchV

Anlage 3(zu § 5 Nr. 2) Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 289
Als ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:
1.
Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;
2.
Schädel von in der Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;
3.
Teile von Vogelbälgen und Federn von europäischen Vogelarten;
4.
Eierschalen von europäischen Vogelarten;
5.
Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten;
6.
Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse;
7.
Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten;
8.
Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten.
Als ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen der in Anlage 1 aufgeführten Arten sowie ohne weiteres aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:
1.
Samen, Sporen und andere Verbreitungseinheiten;
2.
getrocknete Stoffe pflanzlichen Ursprungs und aus ihnen gewonnene Rohprodukte wie Fette und ätherische Öle, Harze, Balsame und Gummen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21.1.2013 I 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025810005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba1d2ddf6caaed1a7250e303bd08e1a3ff5182120abd0942da47c5a4f9c281c0

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