BArtSchV
Anlage 3(zu § 5 Nr. 2) Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
- 1.
- Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;
- 2.
- Schädel von in der Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;
- 3.
- Teile von Vogelbälgen und Federn von europäischen Vogelarten;
- 4.
- Eierschalen von europäischen Vogelarten;
- 5.
- Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten;
- 6.
- Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 7.
- Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten;
- 8.
- Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten.
- 1.
- Samen, Sporen und andere Verbreitungseinheiten;
- 2.
- getrocknete Stoffe pflanzlichen Ursprungs und aus ihnen gewonnene Rohprodukte wie Fette und ätherische Öle, Harze, Balsame und Gummen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21.1.2013 I 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025810005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba1d2ddf6caaed1a7250e303bd08e1a3ff5182120abd0942da47c5a4f9c281c0