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BArtSchV

Anlage 7(zu § 15 Abs. 3 Satz 1) Anforderungen an die Beschriftung von Ringen

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 317
Die in § 17 Abs. 3 genannte Beschriftung muss folgende Angaben enthalten: Ausgebender Verein, Angabe zu offenem oder geschlossenem Ring, Jahrgang, Ringgröße, laufende Nummer. Für Greifvogelhybriden ist zusätzlich das Kürzel "HY" in die Beschriftung aufzunehmen.
Für die ausgebenden Vereine sind folgende Kürzel zu verwenden:
  Ausgebender Verein Kürzel
  BNA B
  ZZF Z
Für die Angabe zum offenen oder geschlossenen Ring sind folgende Buchstaben zu verwenden:
  Ring Kürzel
  Offen O
  Geschlossen G
Für die nachstehenden Ringgrößen sind folgende Ordnungszahlen zu verwenden:
  Ringgröße in mm Ordnungszahl
  2.0 0
  2.3 1
  2.5 2
  2.7 3
  2.8 4
  3.0 5
  3.2 6
  3.3 7
  3.5 8
  3.8 9
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21.1.2013 I 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025810005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba1d2ddf6caaed1a7250e303bd08e1a3ff5182120abd0942da47c5a4f9c281c0

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