BArtSchV
§ 6Aufnahme- und Auslieferungsbuch
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
- 1.
- für Pilze der in § 2 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten und für Tiere der nachstehenden Arten, soweit aus einer Aufschrift auf einem Beleg oder auf der Verpackung die Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorschriften hervorgeht:
| Acipenseriformes spp. | Störartige - ausgenommen tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse |
| Austropotamobius torrentium | Steinkrebs |
| Helix aspersa | Gefleckte Weinbergschnecke |
| Helix pomatia | Gewöhnliche Weinbergschnecke |
| Homarus gammarus | Hummer, |
- 2.
- für durch künstliche Vermehrung gewonnene Pflanzenarten,
- 3.
- soweit eine gleichwertige Buchführung auf Grund anderer Vorschriften durchgeführt wird,
- 4.
- für Tiere und Pflanzen, bei denen auf Grund eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Verfahrens, dem Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist,
- 5.
- für zu Gegenständen verarbeitete Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, im Sinne von Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21.1.2013 I 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025810005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba1d2ddf6caaed1a7250e303bd08e1a3ff5182120abd0942da47c5a4f9c281c0