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BArtSchV

§ 12Kennzeichnungspflicht

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe
1.
des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, des § 15 Abs. 1 bis 3, 5 und 7,
2.
des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Absatz 6
zu erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21.1.2013 I 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025810005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba1d2ddf6caaed1a7250e303bd08e1a3ff5182120abd0942da47c5a4f9c281c0

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