(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Für die Berechnung der Gesamtpunktzahl sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
1.
die schriftliche Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Büroorganisation und Rechnungswesen“ nach § 4 mit 30 Prozent,
2.
die mündliche Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Kanzlei- und Personalmanagement“ nach § 5 mit 30 Prozent und
3.
die schriftlichen Prüfungsleistungen in der gewählten Fachrichtung:
a)
„Recht“ nach § 6:
aa)
die Prüfungsleistung im Bereich des Prozess- und Verfahrensrechts sowie des Kosten-, Gebühren- und Vergütungsrechts nach § 6 Satz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent und
bb)
die Prüfungsleistung im Bereich des materiellen Rechts und der Zwangsvollstreckung nach § 6 Satz 3 Nummer 2 mit 20 Prozent oder
b)
„Gewerblicher Rechtsschutz“ nach § 7:
aa)
die Prüfungsleistung im Bereich der technischen Schutzrechte nach § 7 Satz 3 Nummer 1 bis 17 mit 20 Prozent und
bb)
die Prüfungsleistung im Bereich der nichttechnischen Schutzrechte nach § 7 Satz 3 Nummer 1 bis 16 mit 20 Prozent.
(3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel nach Absatz 2 aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung zu berechnen. Das gewichtete arithmetische Mittel ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(4) Die Bewertung in dem Prüfungsbereich, in dem eine mündliche Ergänzungsprüfung nach § 9 Absatz 6 durchgeführt wurde, ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.