BAMBGebV
Anlage(zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)
Sprengstoffgesetz (SprengG),
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV),
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Deponieverordnung (DepV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)
| Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde |
| 1 | Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV | 178 EUR |
| 2 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13 BeschG | 178 EUR |
| 3 | Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG | 178 EUR |
| 4 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG gemäß § 13 BeschG | 178 EUR |
Sprengstoffgesetz (SprengG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV),
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
| Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde (sofern keine Festgebühr vermerkt) |
| 1 | Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG | 178 EUR |
| 2 | Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Verbindung mit § 9 Absatz 1 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG | 178 EUR |
| 3 | Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 5 e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 5 b Absatz 1 SprengG, Konformitätsbewertung und Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5 b Absatz 2 und 3 SprengG | 178 EUR |
| 4 | Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5 c Absatz 1 und 2 SprengG gemäß § 5 e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SprengG | 178 EUR |
| 5 | Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12 1. SprengV | 178 EUR |
| 6 | Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5 f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit § 12 1. SprengV | 178 EUR |
| 7 | Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5 g Absatz 5 SprengG in Verbindung mit § 5 f Absatz 1 und 2 SprengG | 178 EUR |
| 8 | Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG | Festgebühr 67 Euro |
| 9 | Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG | Festgebühr 65 EUR |
| 10 | Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 11 | Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 1. SprengV | 178 EUR |
| 12 | Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5 e Absatz 1 Satz 3 SprengG und § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 13 | Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 14 | Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 1. SprengV | 178 EUR |
| 15 | Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18 b Nummer 1 und 2 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 16 | Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 1. SprengV oder Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 17 | Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4 Satz 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 18 | Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 2. SprengV und Zuordnung zu einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträglichkeitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 2. SprengV | 178 EUR |
Deponieverordnung (DepV)
| Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde |
| 1 | Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.4 DepV | 160 EUR |
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
| Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde |
| 1 | Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV | 178 EUR |
| 2 | Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beförderung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 8 GefStoffV | 178 EUR |
| 3 | Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Gemische nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV | 178 EUR |
| 4 | Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffenheitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV | 178 EUR |
| 5 | Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organischen Peroxiden gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 3 GefStoffV | 178 EUR |
| 6 | Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Gefahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen wurde, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 4 GefStoffV | 178 EUR |
| 7 | Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Gemische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV | 178 EUR |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2025 I Nr. 294
Sonst: Ersetzt V 7134-1-2 v. 17.12.1970 I 1748 (BAMKostO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR171200021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8392bba58d80fc81ab13b41edea643cb09302f0aeb42d4aa279676555c7d8e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (8)
- § 10 BeschGZulassung von pyrotechnischer Munition
„… erordnung (BeschussV) Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde 1 Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anfo …“
- § 11 BeschGZulassung sonstiger Munition
„… en des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13 BeschG 178 EUR 3 Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz bezeichneten hülsenlosen Munition o …“
- § 13 BeschGAusnahmen in Einzelfällen
„… oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13 BeschG 178 EUR 3 Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Num …“
- § 20 BeschGZuständigkeiten
„… hr je Stunde 1 Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 Beschu …“
- § 11 BeschussVBauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
„… 2 BeschG oder Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV 178 EUR 2 Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulass …“
- § 2 SprengGAnwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
„… von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 …“
- § 27 SprengGErlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
„… und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG Festgebühr 65 EUR 10 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 1. SprengV für sons …“
- § 7 SprengGErlaubnis
„… und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG Festgebühr 67 Euro 9 Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der B …“