BeschG
§ 10Zulassung von pyrotechnischer Munition
- 1.
- soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,
- 2.
- wenn die Munition den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, Maße, den höchsten Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung gemäß einer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht,
- 3.
- soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entspricht,
- 4.
- wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder wegen eines unzureichenden Qualitätssicherungssystems nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigte Munition in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit nach dem zugelassenen Muster hergestellt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 234 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR400300002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 710eed467660755ae062007dfbafed2c5f954b54ffa62e2ba82f904d91a18b8a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BAMBGebV(zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
„… erordnung (BeschussV) Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde 1 Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anfo …“