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BAMBGebV

§ 2Höhe der Gebühren und Auslagen

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

(1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
1.
die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
2.
außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.
(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2025 I Nr. 294

Sonst: Ersetzt V 7134-1-2 v. 17.12.1970 I 1748 (BAMKostO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR171200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8392bba58d80fc81ab13b41edea643cb09302f0aeb42d4aa279676555c7d8e

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