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BürstPiMstrV

§ 6Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe

(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
1.
das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 94 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-108 v. 27.7.1993 I 1414 (BürstPiMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cce450b090852108295df16463bf6354ffc9c9c8bb58d12f6a9a915666598b5

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