BürstPiMstrV
§ 5Fachgespräch
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- einen Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den individuellen Kundenwunsch, und dabei wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe zu berücksichtigen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 94 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-108 v. 27.7.1993 I 1414 (BürstPiMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR244300020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cce450b090852108295df16463bf6354ffc9c9c8bb58d12f6a9a915666598b5