(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einer Produktentwicklung oder einer Produktoptimierung entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist unter Berücksichtigung vorgegebener Kundenanforderungen eines der folgenden Produkte mit erhöhten Anforderungen an die Herstellung oder Verwendung zu entwickeln oder zu verbessern:
1.
einen Pinsel,
2.
einen Satz verschiedener Pinsel,
3.
eine Bürste oder
4.
einen Satz verschiedener Bürsten.
Die Planungsarbeiten für das nach Satz 1 gewählte Produkt bestehen aus dem Entwurf, der Begründung der Materialauswahl sowie Berechnungen, technischen Zeichnungen und der Preiskalkulation. Auf dieser Grundlage hat der Prüfling einen Prototypen herzustellen. Er hat auf mögliche Störungen im Herstellungsprozess einzugehen, dafür Lösungsalternativen vorzuschlagen und Konsequenzen für eine mögliche Serienherstellung des Produkts zu begründen. Anschließend sind das entwickelte Produkt zu testen, die Qualität des Produkts im Hinblick auf Kundenanforderungen und Qualitätskriterien zu prüfen und die Testergebnisse zu dokumentieren.
(3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für die Herstellung oder Optimierung der Produkte einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 15 Arbeitstage zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus dem Entwurf, der Begründung der Materialauswahl, den technischen Zeichnungen und den Berechnungen sowie der Preiskalkulation, mit 40 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten, bestehend aus der Herstellung eines Prototypen, mit 40 Prozent und
3.
die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus der Dokumentation und Beurteilung der Testergebnisse, mit 20 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 94 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-108 v. 27.7.1993 I 1414 (BürstPiMstrV)
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