BürstPiMstrV
§ 9Handlungsfeld „Produkte eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs herstellen, kontrollieren und übergeben“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe
- 1.
- Produktherstellung vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Herstellungsverfahren, der betrieblichen Kapazitäten und der Auftragslage den Einsatz von Personal, Material, Maschinen und Werkzeugen planen,
- b)
- mögliche Störungen im Herstellungsprozess, auch in der Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsbereichen innerhalb des Betriebs und Gewerben, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
- c)
- technische Arbeitspläne, Fertigungsskizzen, Zeichnungen, Montageanweisungen und Prüfpläne erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- 2.
- Bürsten und Pinsel herstellen, hierzu zählen insbesondere
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
- c)
- Störungen, Fehler und Mängel in der Herstellung der Bürsten sowie Pinsel erläutern und Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Herstellung von Produkten unter Berücksichtigung von Herstellungsverfahren, insbesondere auch automatisierten und additiven Verfahren, erläutern und begründen sowie
- e)
- Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Herstellungsprozess bewerten und dokumentieren sowie Schlussfolgerungen für die Weiterentwicklung des Herstellungsprozesses ableiten und
- 3.
- Produkte während des gesamten Produktionsprozesses fortlaufend kontrollieren, nach Fertigstellung übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der hergestellten Produkte erläutern,
- b)
- Produkte kennzeichnen,
- c)
- Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- d)
- Vorgehensweise bei Übergabe der Produkte und Information der Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern,
- e)
- Produkte gegenüber dem Kunden abrechnen,
- f)
- Möglichkeiten des Aufbaus und Erhalt von Kundenzufriedenheit und Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
- g)
- Serviceleistungen als Instrumente zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung erläutern und bewerten.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 94 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-108 v. 27.7.1993 I 1414 (BürstPiMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR244300020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cce450b090852108295df16463bf6354ffc9c9c8bb58d12f6a9a915666598b5