AZRG
§ 23aDatenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik
Gesetz über das Ausländerzentralregister
- 1.
- Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,
- 2.
- das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
- 3.
- Grundpersonalien,
- 4.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien,
- 5.
- Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie
- 6.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8127a3aaa7e0d4d5814ca1067e30b9d12f1500286c81a2d8d71dbe0e8f2ee39f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 281 SGB 3Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung
„Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetze …“