SGB 3
§ 281Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung
- 1.
- Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt,
- 2.
- Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch,
- 3.
- Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach diesem Buch und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,
- 4.
- sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung,
- 5.
- Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie
- 6.
- weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende Aufgaben.
- 1.
- Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder übermittelt werden,
- 2.
- Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51b des Zweiten Buches erhoben und übermittelt werden,
- 3.
- Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vierten Buches,
- 4.
- Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches,
- 5.
- Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des AZR-Gesetzes übermittelt werden,
- 6.
- Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicher Vorschriften übermittelt werden oder wurden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059500997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d9f9e33dc71b2b053273efe762eabdadcdcfa6c1ae6f1aa253fee38ecbb423b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 23a AZRGDatenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik
„Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetze …“
- Eingangsformel MighEV
„Auf Grund des § 281 Absatz 2 Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) ein …“
- § 6 MighEVBestimmung des Migrationshintergrundes
„… in § 4 Absatz 1 genannten Daten hat die Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 281 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festzustellen, ob bei der Erhebungsperson ein Migra …“
- § 5 UBRegGDatenübermittlung durch die Registerbehörde
„… gentur für Arbeit zur Pflege der Daten in den Datenbeständen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 18i Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geführt werden, 10. an die vom Bundesministerium des Inne …“
- § 2 UStSchlFestVErmittlung der Gemeindeschlüsselzahlen
„… zu legen ist, sind die Ergebnisse der Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2019 bis 2021 jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend. (4) Für die Summe der sozialversicherungspflichti …“