AZRG
§ 22Abruf im automatisierten Verfahren
Gesetz über das Ausländerzentralregister
- 1.
- die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes,
- 2.
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 3.
- die Bundespolizei und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,
- 3a.
- die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt,
- 3b.
- die Polizei beim Deutschen Bundestag,
- 4.
- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder,
- 5.
- die Staatsanwaltschaften, mit Ausnahme der Generalstaatsanwaltschaften,
- 5a.
- die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- 5b.
- das Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz wahrnimmt,
- 5c.
- die Abschiebungshafteinrichtungen,
- 6.
- das Zollkriminalamt,
- 7.
- die Behörden der Zollverwaltung,
- 7a.
- die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- 7b.
- die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
- 8.
- die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
- 8a.
- die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,
- 8b.
- die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden,
- 8c.
- die Jugendämter und Unterhaltsvorschussstellen,
- 8d.
- die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden,
- 8e.
- die Träger der Deutschen Rentenversicherung,
- 8f.
- die Familienkassen,
- 9.
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
- 10.
- das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wahrnimmt,
- 11.
- die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8127a3aaa7e0d4d5814ca1067e30b9d12f1500286c81a2d8d71dbe0e8f2ee39f