AZRG
§ 23Statistische Aufbereitung der Daten
Gesetz über das Ausländerzentralregister
- 1.
- Monat und Jahr der Geburt,
- 2.
- Ort, Land und Bezirk der Geburt,
- 3.
- Geschlechtsangabe,
- 4.
- Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- Familienstand,
- 5a.
- letzter Wohnort im Herkunftsland,
- 6.
- Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners,
- 7.
- Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 sowie Absatz 4 Nummer 6,
- 8.
- das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes.
- 1.
- Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,
- 2.
- Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,
- 2a.
- Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7a,
- 2b.
- Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 9,
- 3.
- Angaben nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1.
- 1.
- Behördenkennziffer der aktenführenden Ausländerbehörde,
- 2.
- pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Registerbehörde; bei begleiteten minderjährigen Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 wird zusätzlich das pseudonymisierte Geschäftszeichen zu den Eltern und bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme sowie das endgültig zuständige Jugendamt übermittelt,
- 3.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
- 4.
- in den Fällen des Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die Bezeichnung und das Geschäftszeichen der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8127a3aaa7e0d4d5814ca1067e30b9d12f1500286c81a2d8d71dbe0e8f2ee39f