AWaffV
§ 31Anzeigen
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
- 1.
- über die Beförderung:
- a)
- die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates,
- b)
- die Bezeichnung der Durchgangsländer,
- c)
- die Beförderungsart und
- d)
- den Beförderer;
- 2.
- zu dem Versender, dem Erklärungspflichtigen und dem Empfänger jeweils:
- a)
- den Namen oder bei Unternehmen, sofern vorhanden, die Firma,
- b)
- Anschrift und
- c)
- Telefon- oder Telefaxnummer;
- 3.
- zu der Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes:
- a)
- Ausstellungsdatum,
- b)
- Ausstellungsnummer,
- c)
- ausstellende Behörde,
- d)
- Geltungsdauer;
- 4.
- zu der Erlaubnis oder der Freistellung von der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates:
- a)
- Ausstellungsdatum,
- b)
- ausstellende Behörde,
- c)
- Geltungsdauer,
- d)
- Angaben zu den von der Erlaubnis umfassten Waffen;
- 5.
- über die Waffen:Anzahl und Art der Waffen;
- 6.
- über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 5 die folgenden weiteren Angaben:
- a)
- die Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,
- b)
- den Namen, die Firma oder das eingetragene Markenzeichen des Herstellers,
- c)
- die Modellbezeichnung,
- d)
- das Kaliber,
- e)
- die Herstellungsnummer und
- f)
- das CIP-Beschusszeichen, sofern vorhanden;
- 7.
- zu der Munition:
- a)
- Art und Anzahl,
- b)
- Name, Firma, oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,
- c)
- Kaliber,
- d)
- CIP-Munitionsprüfzeichen, falls vorhanden,
- e)
- Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.
- 1.
- über die Person des Überlassers:Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, Datum der Überlassung;
- 2.
- über die Person des Erwerbers:Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;
- 3.
- über die Waffen oder die Munition:die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.
- 1.
- über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schusswaffe zum dortigen Verbleib in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises, ferner Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der Waffenerwerbsberechtigung;
- 2.
- über die Schusswaffe:Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber und Herstellungsnummer;
- 3.
- über den Versender:Name und Anschrift des auf dem Versandstück angegebenen Versenders.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5d7600030a2047f34e18824969d6316b4d27b81889acdb94c69774c8c104317