AWaffV
§ 33Europäischer Feuerwaffenpass
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5d7600030a2047f34e18824969d6316b4d27b81889acdb94c69774c8c104317
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… g mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand 5 Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Absatz 1 Satz 2 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand“