AWaffV
§ 29Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
- 1.
- über den Versender- und den Empfängermitgliedstaat:jeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates;
- 2.
- über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:
- a)
- Vor- und Familienname,
- b)
- Geburtsdatum und -ort,
- c)
- Anschrift,
- d)
- bei Unternehmen auch Telefon- oder Telefaxnummer und
- e)
- die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;
- 3.
- über die Waffen:Anzahl und Art der Waffen;
- 4.
- über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 die folgenden weiteren Angaben:
- a)
- Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,
- b)
- Name, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,
- c)
- Modellbezeichnung,
- d)
- Kaliber,
- e)
- Herstellungsnummer und
- f)
- sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen;
- 5.
- über die Munition:
- a)
- Anzahl und Art der Munition,
- b)
- Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und
- c)
- sofern vorhanden, CIP-Munitionsprüfzeichen;
- 6.
- über die Lieferanschrift:Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden;
- 7.
- über die Art und Weise der Verbringung im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat:
- a)
- das Beförderungsmittel,
- b)
- den Tag der Absendung,
- c)
- den voraussichtlichen Ankunftstag und
- d)
- die Durchgangsländer.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5d7600030a2047f34e18824969d6316b4d27b81889acdb94c69774c8c104317