AWaffV
§ 28Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
- 1.
- über seine Person:Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;
- 2.
- über die Waffe:bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
- 3.
- über die Munition:Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5d7600030a2047f34e18824969d6316b4d27b81889acdb94c69774c8c104317