(1) Kann nach den Bedingungen, die für Auslandsbonds einer bestimmten Art gelten, bei Zahlung oder Hinterlegung des vom Aussteller geschuldeten Betrags oder eines Teilbetrags davon die völlige oder teilweise Freigabe der Rechte verlangt werden, die zur Sicherung der Ansprüche aus den Bonds begründet worden sind, so sind bei der Berechnung des zu zahlenden oder zu hinterlegenden Betrags nicht zu berücksichtigen
1.
Auslandsbonds, die nach § 50 kraftlos geworden sind,
2.
Auslandsbonds, die nach § 6 als kraftlos gelten.
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für die Löschung oder Freigabe von Grund- und Schiffspfandrechten, die Rückübertragung zur Sicherung übereigneter Sachen und die Entlassung von Bürgen. Er gilt sinngemäß, wenn sich der Aussteller oder ein Dritter verpflichtet hat, sein Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände vor der völligen oder teilweisen Tilgung der Auslandsbonds nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu belasten.
(3) Die Freigabe oder Aufhebung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte und Verbindlichkeiten kann bei Zahlung oder Hinterlegung eines nach Absatz 1 berechneten Betrages nur verlangt werden, wenn die Zahlung oder Hinterlegung im übrigen den Bedingungen, die für die Auslandsbonds gelten, entspricht. Die Freigabe oder Aufhebung kann nicht deshalb verweigert werden, weil der Aussteller oder ein Dritter Fristen oder Termine nicht eingehalten hat, wenn dies ausschließlich eine Folge gesetzlicher Vorschriften, des Krieges oder anderer von dem Aussteller oder dem Dritten nicht zu vertretender Umstände war.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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