(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben der Bankaufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben, innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, in den Fällen des § 1 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der das Verzeichnis ergänzenden Verordnung, ein Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Prüfstelle zu benennen. Ist ein Kreditinstitut Aussteller, so kann es sich selbst als Prüfstelle benennen.
(2) Die Prüfstelle bedarf der Bestätigung durch die Bankaufsichtsbehörde.
(3) Die Bankaufsichtsbehörde hat die Prüfstelle alsbald nach der Bestätigung im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(4) Im übrigen gelten die §§ 7, 51, 52 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) sinngemäß.
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