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AuslWBG

§ 10Anmeldung bei der Prüfstelle

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 (rechtmäßig erworbene Stücke) oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Rückerstattungsstücke) beansprucht wird, sind bei der zuständigen Prüfstelle (§ 11) anzumelden. Dasselbe gilt, wenn nach § 4 ein Feststellungsbescheid beansprucht wird.
(2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 37 bis 48.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

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