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AuslWBG

§ 7Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstücke) beansprucht wird, sind bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (§ 8) anzumelden.
(2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 21 bis 36.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

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