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AuslWBEntschG

§ 19Entschädigungsansprüche nach § 52 AuslWBG

Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Auf die in § 52 AuslWBG genannten Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds sind §§ 8, 16, 18 sinngemäß anzuwenden; in § 18 Abs. 3 Satz 2 tritt dabei an die Stelle des 30. Dezember des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres der 30. Dezember des Jahres, in dem die Kammer für Wertpapierbereinigung die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch nach § 52 Abs. 2 AuslWBG rechtskräftig festgestellt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001770960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ba9a2fc2a78e4b1796958c8be265d291e7d9e36bf8800cbf54dd3f62c969b10

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 52 AuslWBGEntschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds

    „Auf die in § 52 AuslWBG genannten Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds sind §§ 8, 16, 18 sinngemäß anzuwenden; in § 18 …“