Zum Gesetzesinhalt

AuslWBEntschG

§ 2Geltung des Bereinigungsgesetzes

Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Für die Entschädigungsansprüche gelten §§ 53, 54 AuslWBG mit der sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden näheren Regelung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001770960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ba9a2fc2a78e4b1796958c8be265d291e7d9e36bf8800cbf54dd3f62c969b10

XML-Quelle beim Herausgeber