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AusgStG

§ 10Genehmigungssystem

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Ein Genehmigungssystem im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1148 wird nicht errichtet. Genehmigungen für den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit dürfen nicht erteilt werden. Genehmigungen, die durch die Behörden anderer Mitgliedstaaten erteilt wurden, haben im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Gültigkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 3

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR267810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a215c2b3325624f0dd4878f920ed9f3b26a5bb5db4f89085a299d7312ba99ad

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