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AusgStG

§ 8Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplätze sowie gewerbliche Verwender sind verpflichtet,
1.
ihre Kontaktangaben, einschließlich einer E-Mail-Adresse sowie einer Telefonnummer, für die Inspektionsbehörden und für die von diesen beauftragten Personen jederzeit einsehbar zu halten;
2.
Auskunftsersuchen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich zu beantworten;
3.
Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 zu dulden und bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen der mit der Überwachung beauftragten Personen die Stellen zu bezeichnen, an denen sie den Verkehr mit Ausgangsstoffen durchführen, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Unterlagen vorzulegen sowie die Entnahme von Proben zu ermöglichen.
Die Pflicht zur Duldung und Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 3 gilt auch für Mitglieder der Allgemeinheit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 3

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR267810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a215c2b3325624f0dd4878f920ed9f3b26a5bb5db4f89085a299d7312ba99ad

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