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AusgStG

§ 11Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

(1) Die Länder führen die nach der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen
1.
Schulungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 für ihre eigenen Behörden sowie
2.
Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 für Wirtschaftsteilnehmer mit Geschäftssitz in dem jeweiligen Land
als eigene Angelegenheit durch.
(2) Die Schulungsmaßnahmen für die Behörden des Bundes werden vom Bundeskriminalamt durchgeführt. An den Schulungsmaßnahmen nach Satz 1 können nach Maßgabe freier Plätze auch Mitarbeiter von Behörden der Länder teilnehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 3

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR267810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a215c2b3325624f0dd4878f920ed9f3b26a5bb5db4f89085a299d7312ba99ad

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