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AusgStG

§ 7Mitwirkung der Zolldienststellen

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

(1) Die Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einhaltung des Artikels 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1148 beim Verbringen von Stoffen nach Anlage 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Die Zolldienststellen können
1.
Waren der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel beim Verbringen anhalten,
2.
den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem Gesetz oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den nach § 5 zuständigen Behörden mitteilen sowie
3.
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Waren der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten den nach § 5 zuständigen Behörden vorgeführt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 stellen die Zolldienststellen die Waren sicher.
(3) Hat die Zolldienststelle der nach § 5 zuständigen Behörde den Verdacht eines Verstoßes mitgeteilt, nimmt die zuständige Behörde die Waren in amtliche Verwahrung und informiert die mitteilende Zolldienststelle unverzüglich. Die Sicherstellung nach Absatz 2 ist aufzuheben, wenn die zuständige Behörde die Waren in amtliche Verwahrung genommen hat. Die zuständige Behörde entscheidet über weitere Maßnahmen, einschließlich der Beschlagnahme oder Vernichtung der Waren der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art und teilt diese der Person mit, die die Waren verbracht oder verbringen lassen hat. Die zuständige Behörde informiert die mitteilende Zolldienststelle über ihre Entscheidung.
(4) Für die Mitwirkung der Zollverwaltung nach den Absätzen 1 und 2 wird das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 3

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR267810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a215c2b3325624f0dd4878f920ed9f3b26a5bb5db4f89085a299d7312ba99ad

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 10 GG

    „… die Mitwirkung der Zollverwaltung nach den Absätzen 1 und 2 wird das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes eingeschränkt.“