AusgStG
§ 12Berichterstattung
- 1.
- die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen,
- 2.
- die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen und
- 3.
- die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1148 durchgeführten Inspektionen, einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer.
Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR267810020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a215c2b3325624f0dd4878f920ed9f3b26a5bb5db4f89085a299d7312ba99ad