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AusglFoG 1965

§ 5Abschlagszahlungen

Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.6.1990 I 1221

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006500965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a603578cc8140231756a7ba28d1c14adaef2968595338b193946c9274aaf9dc

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