(1) Tilgungsleistungen auf unverzinsliche Ausgleichsforderungen sind am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres, auf verzinsliche Ausgleichsforderungen mit Fälligkeit der Zinszahlungen zu entrichten.
(2) Wird eine Ausgleichsforderung mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt, so ist die erste Tilgungsleistung bei Ablauf des auf die Gewährung folgenden Kalenderhalbjahres fällig. Sie ist so zu berechnen, als ob die Ausgleichsforderung bereits mit Zinsenlauf vom 1. Januar 1956 an gewährt worden wäre.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.6.1990 I 1221
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