Zum Gesetzesinhalt

AusglFoG 1965

§ 3Tilgungsleistungen

Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

(1) Tilgungsleistungen auf unverzinsliche Ausgleichsforderungen sind am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres, auf verzinsliche Ausgleichsforderungen mit Fälligkeit der Zinszahlungen zu entrichten.
(2) Wird eine Ausgleichsforderung mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt, so ist die erste Tilgungsleistung bei Ablauf des auf die Gewährung folgenden Kalenderhalbjahres fällig. Sie ist so zu berechnen, als ob die Ausgleichsforderung bereits mit Zinsenlauf vom 1. Januar 1956 an gewährt worden wäre.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.6.1990 I 1221

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006500965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a603578cc8140231756a7ba28d1c14adaef2968595338b193946c9274aaf9dc

XML-Quelle beim Herausgeber