(1) Tilgungsleistungen, die der Schuldner erst nach dem Zeitpunkt bewirkt, an dem sie nach §§ 2 und 3 zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen. Für die Verzinsung der Ausgleichsforderung und die Berechnung der Tilgungsleistungen nach § 2 gelten die nachgezahlten Beträge als in dem Zeitpunkt geleistet, an dem sie nach § 3 hätten entrichtet werden müssen.
(2) Zuviel gezahlte Tilgungsleistungen sind vom Gläubiger mit jährlich 5 vom Hundert von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, zu dem sie entrichtet worden sind.
(3) Nachzuzahlende oder zu erstattende Tilgungsleistungen sind spätestens mit der Nachzahlung oder Erstattung von Zinsen auf die Ausgleichsforderung, bei einer unverzinslichen Ausgleichsforderung unverzüglich zu bewirken.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.6.1990 I 1221
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