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AusglFoG 1965

§ 2Tilgung

Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

Vom 1. Januar 1956 an werden verzinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 0,5 vom Hundert des gewährten Betrages zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, unverzinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 2 vom Hundert des gewährten Betrages getilgt. Leistungen, die ein Schuldner vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend dem Satz 1 zum Zwecke der Tilgung bewirkt hat, gelten als Tilgung im Sinne dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.6.1990 I 1221

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006500965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a603578cc8140231756a7ba28d1c14adaef2968595338b193946c9274aaf9dc

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