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AusglFoG 1965

§ 8Ankaufsfonds

Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

(1) Der bei der Deutschen Bundesbank bestehende Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen (Ankaufsfonds) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Deutschen Bundesbank.
(2) Die dem Ankaufsfonds bisher zugeführten Ausgleichsforderungen und anderen Mittel bleiben im Bestand des Fonds.
(3) Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß einen Bericht über den Stand des Ankaufsfonds.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.6.1990 I 1221

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006500965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a603578cc8140231756a7ba28d1c14adaef2968595338b193946c9274aaf9dc

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