(1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.
(2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung nach Maßgabe des Absatzes 3.
(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren von 2014 bis 2033 erfolgt im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes.
(4) Die im Jahr 2013 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 werden aus dem Fonds erstattet.
(5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten Beträge.
(6) Soweit die in der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ ausgewiesenen und dem Bund zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schlussabrechnung im Bundeshaushalt vereinnahmen.
(7) Soweit die in der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ ausgewiesenen und den Ländern zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von 6,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schlussabrechnung bis zu einer Höhe von 1 Milliarde Euro im Bundeshaushalt vereinnahmen. Hiervon unberührt bleiben die Hilfen, die bis zum Ablauf der in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in den vom Hochwasser betroffenen Ländern genannten Frist für die Bewilligung von Anträgen bewilligt wurden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 14.8.2017 I 3122
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