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AufbhG

§ 1Errichtung des Fonds

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“

Es wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 14.8.2017 I 3122

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR240110013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cacb2cbc8f079cb81e957a4c506e3aa121cb1246ebd641cfc830b53010746bdc

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage AufbhV(zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe“

    „… direkte Zahlungen der Länder an den Bund. Weitere Mittel kommen aus dem EU-Solidaritätsfonds. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AufbhG werden die von Bund und Ländern geleisteten Soforthilfen, über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem …“