AufbhG
§ 1Errichtung des Fonds
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 14.8.2017 I 3122
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR240110013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cacb2cbc8f079cb81e957a4c506e3aa121cb1246ebd641cfc830b53010746bdc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage AufbhV(zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe“
„… direkte Zahlungen der Länder an den Bund. Weitere Mittel kommen aus dem EU-Solidaritätsfonds. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AufbhG werden die von Bund und Ländern geleisteten Soforthilfen, über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem …“