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AufbhG

§ 5Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“

Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2013 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2014 bis zur Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 14.8.2017 I 3122

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR240110013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cacb2cbc8f079cb81e957a4c506e3aa121cb1246ebd641cfc830b53010746bdc

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