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AufbhG

§ 6Rechnungslegung

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“

Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 14.8.2017 I 3122

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR240110013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cacb2cbc8f079cb81e957a4c506e3aa121cb1246ebd641cfc830b53010746bdc

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