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AufbhG

§ 3Stellung im Rechtsverkehr

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“

(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen.
(2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 14.8.2017 I 3122

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR240110013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cacb2cbc8f079cb81e957a4c506e3aa121cb1246ebd641cfc830b53010746bdc

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