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§ 4Prüfungsrecht

Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft

Der Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft hat das Recht, die Verwendung der Förderungsmittel durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen bzw. durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Das Prüfungs- und Auskunftsrecht ist gegenüber allen weiteren Empfängern bis zu den Letztempfängern vorzubehalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 16.10.1992 I 1758

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR006330990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ebba06f59b632986a5d6fc081bd244f3da3a07c019479cd1ec702df7861d321

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