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§ 1Förderungsmaßnahmen

Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft

(1) Im Sinne des Artikels 15 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland können gefördert werden:
1.
Maßnahmen zur Entflechtung und Neuordnung der Betriebsstruktur land-, forst- und fischwirtschaftlicher Betriebe,
2.
Maßnahmen zur Neugründung von bäuerlichen Familienbetrieben,
3.
Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Marktstruktur in der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
4.
5.
Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des ländlichen Raumes,
6.
Maßnahmen zur Vermeidung sozialer Härten bei der Freisetzung von Beschäftigten,
7.
Anpassungs- und Überbrückungshilfen.
(2) Der Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft wird beauftragt, einvernehmlich mit dem Minister der Finanzen die durchzuführenden Maßnahmen, die Förderungsvoraussetzungen sowie Art und Höhe der Förderung durch Anordnung im einzelnen zu bestimmen.
(3) Absatz 1 steht einer landesrechtlichen Ergänzung einer auf Grund des Absatzes 2 getroffenen Regelung nicht entgegen, sofern die sich daraus ergebenden Förderbeträge je Begünstigten proportional um nicht mehr als 53,846 vom Hundert ergänzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 16.10.1992 I 1758

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR006330990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ebba06f59b632986a5d6fc081bd244f3da3a07c019479cd1ec702df7861d321

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