(1) Werden Förderungsmittel aufgrund unrichtiger Angaben gewährt oder werden die gewährten Förderungsmittel entgegen ihrem Zweck verwendet oder mit ihnen verbundene Auflagen nicht erfüllt, kann die Bewilligung zurückgenommen oder widerrufen werden. Die Förderungsmittel sind dann grundsätzlich ganz oder teilweise zurückzufordern.
(2) Der Rückforderungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Empfänger der Förderungsmittel die Umstände, die zum Entstehen des Rückforderungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Förderungsmittel innerhalb der ihm gesetzten Frist zurückzahlt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 16.10.1992 I 1758
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