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ASLwApFG

§ 5Zusammenarbeit mit den Ländern

Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft

Nach der Bildung der Länder wird die Zusammenarbeit mit den Ländern bei der Planung, Finanzierung und Durchführung der Anpassungsmaßnahmen geregelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 16.10.1992 I 1758

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR006330990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ebba06f59b632986a5d6fc081bd244f3da3a07c019479cd1ec702df7861d321

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