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§ 2Förderungsarten

Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft

Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und Zinszuschüssen bestehen. Sie erfolgt im Rahmen der dafür verfügbaren Haushaltsmittel.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 16.10.1992 I 1758

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR006330990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ebba06f59b632986a5d6fc081bd244f3da3a07c019479cd1ec702df7861d321

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