AO
§ 386Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
- 1.
- ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
- 2.
- zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (11)
Auswahl: 8 von 11 nachgewiesenen Verweisen.
- § 1 BEStrafAktEVAnwendungsbereich
„… lbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, 2. den Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und 3. dem Bundesgerichtshof.“
- § 2 BEStrafAktEVEinführung der elektronischen Akte
„… terin oder der jeweilige Leiter derjenigen Finanzbehörden des Bundes, die Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes führen, bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Verwaltungsanordnung …“
- § 1 BStrafAktFVAnwendungsbereich
„… bundesanwalts beim Bundesgerichtshof; 2. der Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes; 3. des Bundesgerichtshofs.“
- § 3 DokErstÜbVÜbermittlung elektronischer Dokumente
„… ichend von Absatz 1 Satz 2 können Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und Gerichte, welche die Akten elektronisch führen, Dokumente auch dann …“
- § 9 EBewMGVerfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und Identifizierungsdaten
„… 52 des Gerichtsverfassungsgesetzes), 2. die Finanzbehörden in den Fällen des § 399 Absatz 1 und des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung, 3. die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen der §§ 14a und 14b des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und …“
- § 199 GVG
„… s Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz …“
- § 200 GVG
„… Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
- § 1 StrafAktÜbVAnwendungsbereich
„… trafverfahrensakten 1. der Staatsanwaltschaften; 2. der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes; 3. der Gerichte.“