BStrafAktFV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;
- 2.
- der Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;
- 3.
- des Bundesgerichtshofs.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR214000019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e700e15a9ace980c6d65845e2643f0a85864159ce820d9aee41096c18fb413e3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 386 AOZuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
„… bundesanwalts beim Bundesgerichtshof; 2. der Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes; 3. des Bundesgerichtshofs.“