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BStrafAktFV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren

Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Strafverfahrensakten
1.
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;
2.
der Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;
3.
des Bundesgerichtshofs.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214000019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e700e15a9ace980c6d65845e2643f0a85864159ce820d9aee41096c18fb413e3

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 386 AOZuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

    „… bundesanwalts beim Bundesgerichtshof; 2. der Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes; 3. des Bundesgerichtshofs.“