StrafAktÜbV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- der Staatsanwaltschaften;
- 2.
- der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;
- 3.
- der Gerichte.
Stand: Geändert durch Art. 39 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR079900020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d32da13637cc3780245ae92f02a39a52a8bd2e5215f2d7919a1252333c4bd1e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 386 AOZuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
„… trafverfahrensakten 1. der Staatsanwaltschaften; 2. der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes; 3. der Gerichte.“