(1) Die Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung.
(2) Soweit sie nach dem nationalen Recht zur Strafverfolgung tätig werden dürfen, sind für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten die folgenden Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 zuständig:
1.
die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
2.
die Finanzbehörden in den Fällen des § 399 Absatz 1 und des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung,
3.
die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen der §§ 14a und 14b des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
(3) In Fällen des Absatzes 2 übermitteln die Anordnungsbehörden die Europäische Herausgabeanordnung der Staatsanwaltschaft zur Validierung. Im Falle der Validierung übermittelt die Staatsanwaltschaft die Bescheinigung über die Europäische Herausgabeanordnung an den Adressaten. Die Entscheidung über die Validierung und die Übermittlung der Bescheinigung an den Adressaten sind aktenkundig zu machen.
(4) Örtlich zuständig für die Validierung ist die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft. Sollten die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung nach nationalem Recht die Ermittlungen selbst führen, ist für die Validierung die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen.
(5) Ist nach nationalem Recht die Anordnungszuständigkeit der Gerichte begründet, richtet sich das Verfahren nach § 10 Absatz 2 und 3.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
§ 386 AOZuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
„… 52 des Gerichtsverfassungsgesetzes), 2. die Finanzbehörden in den Fällen des § 399 Absatz 1 und des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung, 3. die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen der §§ 14a und 14b des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und …“
„… 1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 zuständig: 1. die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), 2. die Finanzbehörden in den Fällen des § 399 Absatz 1 und des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung, 3. die Behörden der …“
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